Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. Die Entscheidung des BFH mit Urteil vom 15.07.2020 wurde am 01.04.2021 veröffentlicht.
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags als auch bei der Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich ist.
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