Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde ein pauschaler Betrag für die betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung beschlossen. Der Abzug dieser Homeoffice-Pauschale kann unabhängig vom Vorhandensein eines steuerlich berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers erfolgen und ist zeitlich auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt. Die Pauschale beträgt für jeden Kalendertag € 5, höchstens € 600 im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Da die Homeoffice-Pauschale nur an Tagen abgezogen werden kann, an denen der Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte aufsucht, kommt ein Abzug von Fahrtkosten an diesen Tagen nicht in Betrag.
Unabhängig von der Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale wird bezüglich der Abziehbarkeit von Aufwendungen für Zeitfahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs die Auffassung vertreten, dass die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für Zeitfahrkarten zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend gemacht werden können, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.
Erlass des Finanzministeriums Thüringen vom 17.02.2021
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