Der BFH hat mit Urteil vom 12.11.2020 entschieden, dass ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Ausbildung beginnen kann, nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind zu berücksichtigen ist, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind möglich ist.
Apr
15
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