Im Streitfall hatte der Kläger seine Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal 2015 am 04. Januar 2016 beim Finanzamt eingereicht und dem Finanzamt zeitgleich eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt. Der 10. Januar 2016 war ein Sonntag, so dass das Finanzamt die Vorauszahlung erst am 11. Januar 2016 einzog. Das Bankkonto war hinreichend gedeckt. In einem solchen Fall ist die Vorauszahlung als Betriebsausgabe in 2015 zu berücksichtigen (Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 07. November 2019).
März
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