- Der BFH hat folgendes entschieden:
Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster , unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehensforderung führt zu einer Einlage im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG, soweit der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet.
- Der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung steht einer Abtretung gleich und führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 EStG steuerlich zu berücksichtigten Forderungsausfall.
Steuerliche Auswirkungen hat dieser Forderungsverzicht jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat.
Auch hier gelten natürlich die Einschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG.
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