Dem Finanzgericht Düsseldorf lag beim Gerichtsbescheid vom 26.05.2020 folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Tochter des Klägers hatte ein bebautes Grundstück zum Preis von € 920.000 erworben, wobei der Kläger ihr diesen Geldbetrag zuvor geschenkt hatte. Im Rahmen der Festsetzung von Schenkungsteuer stellte das Finanzamt den Grundbesitzwert im Wege des Vergleichswertverfahrens mit € 920.000 fest. Der Kläger begehrte die Bewertung des Grundstücks mit dem niedrigeren Sachwert. Hier entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass für die Anwendung des § 183 BewG bereits ein einzelner Verkaufspreis als Vergleichswert ausreiche, wenn er das zu bewertende Grundstück selbst betrifft und zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde.
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