Der BFH hat mit Urteil vom 22.07.2020 entschieden, dass die Herabsetzung der Gegenleistung iSd § 16 Abs. 3 GrEStG keine Änderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht. Eine Änderung nach § 16 Abs. 3 GrEStG ist nur dann möglich, wenn der erforderliche Antrag innerhalb der maßgeblichen Festsetzungsfrist gestellt wird.
Jan
13
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