Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2020 am 16.12.2020 beschlossen, wobei sich im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben:
Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 30.06.2021 (§ 3 Nr. 11a EStG). Die Regelung ermöglicht jedoch keine weitere steuerfreie Corona-Sonderzahlung von € 1.500 im ersten Halbjahr 2021.
Einführung einer Homeoffice-Pauschale für ausgeübte Tätigkeiten in den Kalenderjahren 2020 und 2021 in Höhe von € 5 pro Kalendertag max. € 600 im Wirtschafts- oder Kalenderjahr (§4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).
Hinsichtlich der im Regierungsentwurf enthaltenen Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG wird die einheitliche Gewinngrenze für alle Einkunftsarten als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen von € 150.000 auf € 200.000 erhöht (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Anhebung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge von € 44 auf € 50 ab dem 01.01.2022 (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Die im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte und ursprünglich auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 begrenzte Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf € 4.008 wird entfristet (§ 24b Abs. 2 EStG).
Es wird ein Zuwendungsempfängerregister für den EU- und EWR-Raum eingeführt und die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis von € 200 auf € 300 erhöht.
Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen verbessert sich die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum iSd. § 21 Abs. 2 EStG. Bisher können Vermieter Werbungskosten nur dann geltend machen, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt nun auf 50 % ab dem kommenden Jahr. Eine Verkomplizierung erfährt die Rechtslage aber dadurch, dass bei einer Miete, welche mindestens 50 %, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ausmacht, eine Totalüberschussprognose vorzunehmen ist.
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