Laut einer Verfügung des LfSt Niedersachsen vom 18.06.2020 findet für die Besteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Home-Office-Tätigkeiten während der Corona-Pandemie weiterhin das BMF-Schreiben vom 04.04.2018 Anwendung.
Nach diesem BMF-Schreiben können Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begrenzt auf 180 Tage abweichend mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer berücksichtigt werden. Ein Wechsel von der (in der Regel angesetzten) 0,03 % Monatspauschale zu der 0,002 % Tagespauschale während des Kalenderjahres ist jedoch unzulässig.
Der Steuerpflichtige kann aber im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung wechseln, sofern der geldwerte Vorteil im laufenden Kalenderjahr bisher nach der 0,03 %-Regelung versteuert wurde.
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