Der BFH hat in seinem Urteil vom 07.07.2020 entschieden, dass Verpflegungspauschalen auch dann zu kürzen seien, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die dieser jedoch nicht annimmt.
Diese Entscheidung folgt dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, nach diesem reicht es aus, dass die Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden.
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