Gemäß dem Urteil vom 17. September 2019 des Finanzgerichts Hessen kommt es bei der Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG nicht darauf an, ob das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wurde. Der Kindergeldanspruch ist der tariflichen Einkommensteuer folglich auch dann hinzuzurechnen, wenn die Festsetzung des Kindergeldes von der Familienkasse bestandskräftig abgelehnt worden ist.
Das Finanzgericht führte wie folgt aus: Das Finanzamt ist an die rechtliche Einschätzung der Familienkasse nicht gebunden und prüft im Rahmen des § 31 Satz 4 EStG allein das materiell rechtliche Bestehen des Kindergeldanspruchs. Das tatsächlich an den Steuerpflichtigen ausgezahlte Kindergeld ist hier irrelevant.
Die Revision ist unter dem Aktenzeichen III R 50/19 beim BFH anhängig.
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