Sofern ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch auch teilweise privat genutztes Kfz veräußert wird, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn im Sinne der §§ 4 und 5 EStG. Die Tatsache, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene Abschreibung in Folge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibungen.
BFH-Urteil vom 16. Juni 2020
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