Die Bundesregierung hat den Entwurf des Beschäftigungssicherungsgesetzes beschlossen. Die Maßnahmen betreffen folgende Eckpunkte:
– Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
– Die bestehenden Hinzuverdienstregelungen werden für den Zeitraum ab 01. Januar bis 31. Dezember 2021 insoweit modifiziert, als das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung (450-Euro-Job) anrechnungsfrei bleibt.
– Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen dadurch gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft ist, dass die Qualifizierung mindesten 50 % des Arbeitsausfalls betragen muss. Außerdem werden die Zugangserleichterungen (Relevanzschwelle, keine negativen Arbeitszeitsalden) bis 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis 31. März 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben.
– Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 01. Juli bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
– Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis 31. Dezember 2021.
Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt, es soll am 01. Januar 2021 in Kraft treten.
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