Der BFH hat in seinem Urteil vom 06.05.2020 entschieden, dass die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten auch bei einer pauschalen Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung darstellt, sofern durch sie konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnende finanzielle Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Okt
04
Comments are closed.