Seit dem 01.01.2020 besteht die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Die steuerliche Behandlung der Kosten der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen sind davon abhängig, welches System verwendet wird. Eine technische Sicherheitseinrichtung stellt sowohl in Verbindung mit einem Konnektor, als auch als USB-Stick, SD-Card und ähnliches ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, das nicht selbstständig nutzbar ist. Die Aufwendungen für die Anschaffung der technischen Sicherheitseinrichtung sind daher zu aktivieren und über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG scheidet mangels selbstständiger Nutzbarkeit aus. Wird die technische Sicherheitseinrichtung direkt in die Hardware fest eingebaut, verliert sie ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut. Die Aufwendungen sind dann als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsgutes zu aktivieren, in die die technische Sicherheitseinrichtung eingebaut wurde, und über die Restnutzungsdauer abzuschreiben.
BMF-Schreiben vom 21.08.2020
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