Nach Auffassung des FG Thüringen (Urteil vom 22.10.2019) kann für die Beurteilung, ob bei Vermietung einer Wohnung an einen Angehörigen die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt und deswegen insgesamt von einer entgeltlichen Vermietung auszugehen ist, auf die Miete abgestellt werden, die der Steuerpflichtige für eine weitere vergleichbare im selben Haus liegende und an einen Dritten vermietete Wohnung verlangt. Zumindest im Bereich des § 21 Abs. 2 EStG bestehe kein absoluter Vorrang einer Ermittlung einer ortsüblichen Miete mit Hilfe des örtlichen Mietspiegels. Dies gelte auch dann, wenn sich die Berücksichtigung des örtlichen Mietspiegels zu Gunsten des Vermieters auswirken würde. Im Streitfall hatte sich das Finanzamt auf die Miete für die ebenfalls vermietete Wohnung im selben Haus berufen, während sich der Mieter am örtlichen Mietspiegel orientieren wollte.
Okt
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