Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungstätigkeitsgrundsätzen, soweit das Homeoffice beruflich genutzt wird.
Im Fall einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Homeoffice auch auf einen Sanitärraum erstrecken, jedoch nicht auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.
BFH-Urteil vom 07.05.2020
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