Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt die durch den Erblasser selbstbewohnte Immobilie bei Erwerb von Todeswegen steuerfrei. Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 04.09.2020 Stellung genommen, wie mit dieser Vorschrift umzugehen ist, wenn der Erblassers einen Mehrfachwohnsitz hat.
In diesem Fall gilt als Familienheim der Ort, an welchem der wesentliche und hauptsächliche Lebensmittelpunkt sich befindet.
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