Der BFH hat mit Urteil vom 06.02.2020 entschieden, dass, sofern zusammenveranlagte Ehegatten in einer GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigen genutzten Wohnhaus betreiben, eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben hat, wenn kein Streit über die Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht.
Dem steht nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht.
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