Der Entscheidung des BFHs vom 04.03.2020 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte von seinem Kommanditanteil (100 %) jeweils 45 % auf seine beiden Söhne unter lebenslangem Nießbrauchsvorbehalt unentgeltlich übertragen. Er konnte unwiderruflich die entsprechenden Stimm- und Verwaltungsrechte ausüben und war vertraglich berechtigt, die Schenkung jederzeit zu widerrufen und die Rückübertragung der Anteile zu verlangen.
Jahre später widerrief der Kläger die Schenkung, sodass die Anteile an der A-KG auf ihn zurückübertragen wurden. Der BFH sah im Widerruf der Schenkung von Anteilen einer grundbesitzenden KG aufgrund eines schuldrechtlich vereinbarten Widerrufsrecht die Begründung eines rechtsgeschäftlichen Anspruchs auf Rückübertragung, welcher der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt, wenn hierdurch mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile beim Erwerber vereinigt werden. Dies war im vorliegenden Fall erfüllt. Damit kann der Widerruf einer Schenkung ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sein, wenn das Recht hierzu schuldrechtlich vereinbart ist.
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