Überbrückungshilfen (nicht rückzahlbare Betriebskostenzuschüsse) werden Unternehmen gewährt, die wegen der Corona-Krise Umsatzeinbrüche haben. Die Durchführung der Förderung (unter anderem Antragstellung, Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und ggf. Rückforderung der Bundesmittel) erfolgt durch die Länder und wird komplett digital abgewickelt. Das BMF hat zur Überbrückungshilfe am 12.06.2020 auf www.bundesfinanzministerium.de ein Eckpunktepapier veröffentlicht, wobei das Programm am 08.07.2020 an den Start gegangen ist. Antragsberechtigt sind dabei Unternehmen aller Branchen, welche die Größenkriterien für Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfond nicht erfüllen, also nicht mehr als € 43 Millionen-Bilanzsumme und nicht mehr als € 50 Millionen-Umsatzerlöse erzielen sowie nicht mehr als durchschnittlich 249 Beschäftigte haben (sogenannte KMU).
Der Antragsteller muss durch die Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließung des Betriebs oder durch Auflagen der Behörden „erhebliche Umsatzausfälle“ erleiden. Davon wird ausgegangen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist und die Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 40 % fortdauern werden.
Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
Bei den Überbrückungshilfen werden entsprechende Zuschüsse zu den Fixkosten für die Monate Juni bis August 2020 gewährt, wobei diese Fixkosten vor dem 01.03.2020 begründet worden sei müssen.
Final ist zu beachten, dass die maximale Förderung für den gesamten Förderzeitraum Juni bis August 2020 € 150.000,00 beträgt.
Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfe enden jeweils am 31.08.2020, die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Für Gastronomiebetriebe hat das Wirtschaftsministerium für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Betriebe aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg ein Stabilisierungshilfeprogramm aufgelegt. Hier ist antragsberechtigt jedes Hotel- und Gaststättengewerbe, welches seinen Hauptsitz in Baden-Württemberg hat und in besonderer Weise von den Folgen der Pandemie und der damit verbundenen erforderlichen Beschränkungen betroffen ist. Der Förderzeitraum beträgt höchstens drei Monate, der frühestens ab dem 01.05.2020 beginnt und spätestens am 30.11.2020 endet. Hierbei erhalten Antragsberechtigte eine einmalige Stabilisierungshilfe von bis zu € 3.000,00 für das Gesamtunternehmen sowie weitere € 2.000,00 für jede in dem Unternehmen beschäftigte Vollzeitperson. Die Stabilisierungshilfen sind dabei auf höchstens € 800.000,00 je Gesamtunternehmen sowie die Summe der Liquidationsentwicklung der beantragten Monate, begrenzt.
Die Antragsfrist für die Stabilisierungshilfe endet am 30.09.2020 und ist über das Portal der Dehoga einzureichen.
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