Das Ausschließlichkeitserfordernis des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist nicht nur tätigkeitsbezogen, sondern auch zeitraumbezogen zu verstehen. Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird.
Die nach Veräußerung des letzten Grundstücks bestehende Absicht, wieder grundstücksverwaltend tätig zu werden, genügt nicht für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S.2 GewStG.
Eine zwischenzeitliche Verwaltung eigenen Kapitalvermögens ist auch dann nicht unschädlich, wenn dieses aus der Vermietungstätigkeit stammt.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2019
Comments are closed.