Im Streitfall stand fest, dass eine GmbH ein Gesellschafterdarlehen aus dem Jahr 2013 endgültig nicht zurück zahlen konnte, Ende 2014 wurde die GmbH liquidiert. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf war der Darlehensausfall bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG nicht als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Vielmehr liege insoweit ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 und 4 EStG vor. Das Finanzgericht betont aber, dass der Ausfall einer Darlehensforderung nur dann als Verlust berücksichtigt werden könne, wenn das Darlehen in der Absicht gewährt worden sei, dadurch positive Einkünfte zu erzielen. Eine solche Einkünfteerzielungsabsicht bejaht das Finanzgericht im Zusammenhang mit den Darlehen aus 2013. Im Hinblick auf den Ausfall zweier weiteren Darlehen aus dem Jahr 2014 kommt das Finanzgericht zum Ergebnis, dass diese als nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung zu berücksichtigen, aber im Rahmen der Ermittlung des Auflösungsverlustes nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nur zu 60 % anzusetzen sind.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020
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