Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für das zweite Halbjahr 2020 kann für die Empfänger von Bauleistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (überwiegend Privatpersonen), zu einer Verminderung der Baukosten führen, vorausgesetzt die Bauleistungen werden im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 geliefert.
Da Bauleistungen regelmäßig Werklieferungsverträge zugrunde liegen, erfolgt die Lieferung im Zeitpunkt der Übergabe und Abnahme des fertiggestellten Werks. Damit ist bei der Abnahme von fertiggestellten Bauleistungen im zweiten Halbjahr 2020 der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, auch dann, wenn in technischer Hinsicht die Fertigstellung des Werks im ersten Halbjahr 2020 war. Es ist daher darauf zu achten, dass die Abnahme noch im zweiten Halbjahr 2020 erfolgt.
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