Das Finanzgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 24. Oktober 2019 entschieden, dass die Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähig ist.
Mangels erster Tätigkeitsstätte lag im vorliegenden Fall zwar keine doppelte Haushaltsführung vor, es sind jedoch notwendige Mehraufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a S. 1 EStG gegeben.
Wichtig in diesem Sachverhalt war jedoch auch, dass die Zweitwohnung nicht den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen darstellt.
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