Das Finanzgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 18. September 2019 für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung verschiedene Kriterien festgelegt, die sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lassen:
a) Erforderlich für das Tatbestandsmerkmal „Innehaben einer Wohnung“ ist, dass der Arbeitsnehmer die Wohnung aus eigenem Recht nutzt, etwa Eigentum, Miete, sonstige Nutzungsgestattung.
b) Ein wesentliches Mitbestimmen der Haushaltsführung – in Abgrenzung zu einer schädlichen Eingliederung in einem fremden Haushalt – ist nach dem Finanzgericht bei Arbeitnehmern, die wirtschaftlich selbständig und berufstätig sind, zu unterstellen. Hier gilt die sogenannte Regelvermutung.
c) Neben einer – nicht zwingenden – Beteiligung an den Wohnungs- und Hauskosten ist auch eine alleinige Beteiligung an den übrigen Lebensführungskosten ausreichend. Lebensführungskosten sind in diesem Sinne diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens zu verstehen, die einen Haushaltsbezug aufweisen (im Wesentlichen: Miet- und Hauskosten, Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten, Aufwendungen für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten und Haushaltsgegenständen, Kosten für Lebensmittel und Telekommunikation).
d) Eine finanzielle Beteiligung an den Lebensführungskosten des Haupthaushaltes kann in direkter Form (bare und unbare Leistungen von Geldbeträgen) aber auch indirekt erfolgen (etwa durch Anschaffung von Haushaltsgegenständen, Tragen von Reparatur- oder Renovierungskosten, Beteiligung an den Erwerbs- oder Baukosten).
e) Auf den Zeitpunkt der Zahlung – Anfang, Mitte oder Ende des jeweiligen Jahres – kommt es insoweit nicht an.
Comments are closed.