Das Sächsische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 05. Dezember 2019 folgendes entschieden:
Verpflichtet sich der Käufer beim Kauf eines Grundstücks, dieses dem Verkäufer ohne angemessenes Entgelt zur Nutzung zu überlassen, liegt darin eine Gegenleistung für das Grundstück vor.
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