Der Koalitionsausschuss hat am 03. Juni 2020 unter anderem folgende Entscheidungen getroffen:
a) Befristet vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wird der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt.
b) Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie werden Ausgaben bei der Sozialversicherung steigen. Um eine dadurch bedingte Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, werden im Rahmen einer sogenannten Sozialgarantie 2021 die Sozialversicherungsbeiträge bis maximal 40 % stabilisiert dadurch, dass darüber hinaus gehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt bis zum Jahre 2021 gedeckt werden.
c) Ein steuerlicher Verlustrücktrag soll für das Jahr 2019 in der Gestalt nutzbar gemacht werden, dass er z.B. über eine steuerliche Corona-Rücklage bereits 2019 berücksichtigt werden kann.
d) Für die Jahre 2020 und 2021 wird eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt mit einem Faktor von 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr.
e) Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Diese Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt und ist grundsätzlich branchenübergreifend.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
Bei Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 als Vergleich heranzuziehen.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden, maximaler Erstattungsbetrag für 3 Monate beträgt jedoch € 150.000.
Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag € 9.000, bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten € 15.000 nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und Auszahlungsfristen am 30. November 2020.
f) Familien erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Bonus von € 300.
g) Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit € 1.908 auf € 4.000 erhöht.
h) Auch für Auszubildende soll eine Regelung getroffen werden. Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von € 2.000, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird.
Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge € 3.000.
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