Nach einem Erlass des BMF können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu € 1.500,00 steuerfrei und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die Gewährung soll in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen möglich sein. Die Steuerfreiheit soll sich aus § 3 Nr. 11 EStG ergeben, der bereits bisher unter weiteren Voraussetzungen Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei stellt. Zu den Bedingungen gehört normalerweise, dass die Unterstützungen von einer unabhängigen Einheit und in Abstimmung mit dem Betriebsrat oder sonstigen Arbeitnehmervertretern gewährt werden. Nach dem Erlass brauchen diese Voraussetzungen aktuell nicht vorliegen. Aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann zudem allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass vorliegt.
Erfasst von diesem neuen Erlass werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung und das Ausbezahlen von Überstunden ist demnach ausgeschlossen.
Die steuerfreien Leistungen müssen vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden damit sie später bei Betriebsprüfungen auch nachvollzogen werden können.
Auch Minijobber können steuerfreie Bonuszahlungen erhalten. Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze und beeinflusst den 450-Euro-Minijob nicht.
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