Kurzarbeiter erhalten 60 % (67 % Beschäftigte mit Kind) des ausgefallenen Netto-Lohns ersetzt. Bei der Berechnung legt die Agentur für Arbeit pauschale Werte zugrunde, die in der „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes“ enthalten sind. Maßgeblich ist also nicht der Netto-Lohn aus der Lohnabrechnung.
Die Koalitionsparteien haben sich am 23.04.2020 im Rahmen der Verhandlungen über ein weiteres milliardenschweres Hilfspaket in der Corona-Krise u.a. darauf verständigt, das Kurzarbeitergeld gestaffelt anzuheben. Wer Kurzarbeitergeld für eine um min. 50 % reduzierte Arbeitszeit bezieht, erhält bis längstens Ende 2020
- ab dem 4. Monat des Bezugs 70 % (77 % für Beschäftigte mit Kind)
- ab dem 7. Monat des Bezugs 80 % (87 % für Beschäftigte mit Kind).
Außerdem werden für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab 01.05.2020 bis Ende 2020 bereits bestehende Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert.
Kurzarbeitergeld wird für eine maximale Dauer von 12 Monaten gezahlt. Eine Verlängerung auf bis zu 24 Monate ist per Rechtsverordnung durch das Bundesamt für Arbeit und Soziales grundsätzlich möglich.
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