Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich, d.h. um mind. 25 % unterschreitet.
Zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen im Belegenheitsort der streitgegenständlichen Ferienwohnung zugrunde zu legen. Es ist nicht auf die ortsübliche Auslastung der in diesem Ort insgesamt angebotenen Betten / Schlafgelegenheiten abzustellen.
Urteil des Finanzgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.10.2019
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