Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt bis zur Höhe von € 1.250,00 pro Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Wird die Betriebsstätte vom Arbeitgeber – wie aktuell in vielen Fällen aufgrund des Corona-Virus – geschlossen, steht dem Arbeitnehmer der eigentliche Arbeitsplatz nicht mehr für dessen Tätigkeit zur Verfügung. Grundsätzlich ist damit der beschränkte Werbungskostenabzug bis zu € 1.250,00 eröffnet. Der Steuerpflichtige hat allerdings die Nachweispflicht, dass ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; der Nachweis kann bei Arbeitnehmern z.B. durch eine Bescheinigung des Arbeitsgebers erbracht werden.
Für die Anerkennung von Aufwendungen wird vorausgesetzt, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken verwendet wird. Eine private Mitbenutzung von untergeordneter Bedeutung von weniger als 10 % bleibt dabei unschädlich. Bereits das reine Vorhandensein eines Schrankes mit privaten Unterlagen, eines Computers der auch für private Erledigungen genutzt wird oder eine Gäste-Couch sind schädlich und führen zum Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen. Wird der Raum während der temporären Nutzung für betriebliche oder berufliche Zwecke wegen des Corona-Virus nicht gänzlich um- und ausgeräumt und wird die im Übrigen gegebene Nutzung des Raumes nicht vollständig ausgeschlossen, können die Aufwendungen für die Nutzung als Home-Office nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Die temporäre Nutzungsänderung für betriebliche oder berufliche Zwecke ist zu dokumentieren. Anzuraten ist die fotografische Dokumentation der Einrichtung des genutzten Raumes bei Beginn und bei Beendigung der Nutzung als Home-Office, um zumindest den Ausschluss der privaten Mitbenutzung glaubhaft zu machen.
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