Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.12.2019 entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall oder einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden können; diese werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst.
Mai
14
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