Die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld wurden erleichtert. Die Regelungen treten rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft und es wird auch rückwirkend ausgezahlt. Danach gilt Folgendes:
– Es reicht aus, wenn 10 % der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann.
– Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
– Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich und gilt auch für Leiharbeitnehmer.
– In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
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