Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert.
Hier gilt Folgendes:
– Stundung von Steuerzahlungen:
Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltungen werden dabei angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Dies gilt generell für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Ausgenommen davon ist im Regelfall die Lohnsteuer sowie Kapitalertragsteuer. Wer die Steuern stunden lässt, zahlt außerdem – zumindest für die ersten drei Monate – keine Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen. Die Stundung der Gewerbesteuer erfolgt durch die Gemeinden und Städte. Diese entscheiden ebenfalls situationsbedingt, sind aber nicht an die Vorgaben der Landesfinanzbehörden gebunden.
– Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen:
Unternehmen und Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden. Diese Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet und greifen erst, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beitragsstundungen ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausgeschöpft wird. Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite. Die gewährten Gelder sind auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu verwenden. Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beträge zunächst für die Ist-Monate März bis April 2020 gestundet werden. Einer Sicherungsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll abgesehen werden. Soweit der Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen ist, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für diesen Zeitraum vorläufig abgesehen werden.
Die vorgenannten Hilfestellungen gelten auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben. Dabei ist bei Selbständigen auch zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt.
– Anpassung von Vorauszahlungen:
Vorauszahlungen zu Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
– Vollstreckungsmaßnahmen:
Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge soll bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
– Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen:
In den meisten Bundesländern ist es nun auch möglich, Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabzusetzen. Bereits gezahlte Sondervorauszahlungen können erstattet werden. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen nachweislich unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen sind. In welcher Höhe die Sondervorauszahlung herabgesetzt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Bereits gewährte Dauerfristverlängerungen bleiben unverändert bestehen. Am einfachsten und schnellsten kann der Antrag über Elster gestellt werden. Dafür ist eine berichtigte Anmeldung nötig.
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