Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt:
gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der freien Berufe, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:
– € 9.000,00 für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbständige und Antragsberechtigte mit bis zu fünf Beschäftigten
– € 15.000,00 für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
– € 30.000,00 für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar in Folge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder dem entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind daher nicht förderfähig. Bei der Begründung muss deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten, in welcher Art und Höhe, jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr selbst gedeckt werden können. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen ist und die laufenden Verpflichtungen nicht mehr gedeckt werden können. Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass der Antragsteller an Eidesstatt zu versichern hat, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben, und weist auch auf die Folgen hin, wenn die Angaben nicht der Realität entsprechen (Hinweis auf Subventionsbetrug).
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