Grundsätzlich führen nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags einer Rente nicht zu einer Neuberechnung bzw. bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht. Hierzu gehört nach einer Entscheidung des BFH auch die reguläre Anpassung der Renten anhand des aktuellen Rentenwertes gemäß § 255a SGB VI. Daher führe diese Anpassung nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 EStG.
Diese reguläre Rentenanpassung sei insbesondere nicht mit der sogenannten Mütterrente zu vergleichen, die außerordentlich zur Erhöhung der Gesamtentgeltpunkte führte.
BFH-Urteil vom 03.12.2019
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