Gemäß R 16 Abs. 11 EStR gewährt die Finanzverwaltung und Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung, sofern dieser seinen Gewerbebetrieb gegen wiederkehrende Bezüge – insbesondere eine Leibrente oder eine Zeitrente mit einer Laufzeit von über zehn Jahren – veräußert. Im Fall der Sofortbesteuerung ist § 16 EStG (und die Steuerbegünstigung nach § 34 EStG) anzuwenden; wählt der Steuerpflichtige dagegen die Zuflussbesteuerung, so handelt es sich bei den Zahlungen um (nicht begünstigte) nachträgliche Betriebseinnahme gemäß § 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Hierzu gehören gemäß dem BFH-Urteil vom 05.11.2019 auch die dem Steuerpflichtigen als Teil der Rente zufließenden Zinsanteile.
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