Die Veräußerung einer Immobilie kann als privates Veräußerungsgeschäft angesehen werden, ausschlaggebend sind hierbei die Nutzung der Immobilie und der Zeitpunkt des Verkaufs.
Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, so muss der Gewinn aus dieser Veräußerung mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Nach einem Beschluss des BFH vom 18.11.2019 setzt die Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ausreichend hierfür ist eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen, wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils ein Tag zu umfassen braucht.
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