Mit Urteil vom 06.11.2019 entschied der BFH, dass mit der Schenkung eines Kommanditanteils selbst dann eine nach § 13a, 13b ErbStG begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen vorliegt, wenn mit der Übertragung ein lebenslanges Nießbrauchsrecht für den Schenker vereinbart wird und dieser eine lebenslängliche Stimmrechtsvollmacht für die Gesellschafterversammlungen erhält. Der entscheidende Unterschied zum Sachverhalt aus dem BFH-Urteil vom 06.05.2015 besteht darin, dass sich der Beschenkte – der neue Gesellschafter – nicht im Innenverhältnis verpflichtet hatte, sein Stimmrecht nicht auszuüben.
Mrz
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