Die obersten Finanzbehörden der Länder haben unter dem Datum vom 09.01.2020 einen gleich lautenden Erlass betreffend der Überlassung von Elektrofahrrädern im Rahmen eines Dienstverhältnisses an einen Arbeitnehmer veröffentlicht.
Danach ist grundsätzlich die Privatnutzung (Privatfahrten, Fahrten Wohn- und Arbeitsstätte) mit 1 % der auf volle € 100 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Überlässt jedoch der Arbeitgeber das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018, so ist für das Kalenderjahr 2019 nicht 1 %, sondern 0,5 % anzusetzen und ab dem 01.01.2020 ein Viertel, also 0,25 %.
Es kommt hierbei jedoch nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft oder geleast hat, sondern auf den Zeitpunkt der zur Verfügungsstellung an den Arbeitnehmer.
Wurde jedoch das betriebliche Fahrrad vor dem 01.01.2019 vom Arbeitgeber bereits einem anderen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es beim Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad bei den ursprünglichen Regelungen, also der Versteuerung mit 1 %.
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