Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.09.2019 entschieden, dass bei der Bewertung eines Grundstücks die übliche Miete für Flächen anzusetzen ist, die tatsächlich für Wohnzwecke genutzt werden können. Nicht entscheidend ist, ob diese Flächen bauordnungsrechtlich allen Anforderungen in Wohn- oder Aufenthaltsräumen genügen.
Es ist jedoch grundsätzlich unter Würdigung aller Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob und inwieweit nicht dem Bauordnungsrecht genügende Flächen bei der Ermittlung des üblichen Miete zu berücksichtigen sind.
Comments are closed.