Die OFD Nordrhein-Westfalen hat eine Kurzinformation vom 25.09.2019 zur steuerlichen Behandlung von erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen erlassen. Danach werden Rentenversicherungsbeiträge, die in einem späteren Zeitraum erstattet werden, zunächst mit gleichartigen Sonderausgaben desselben Jahres berechnet. Wenn im Kalenderjahr der Erstattung eine Verrechnung nicht oder nicht in voller Höhe möglich ist, ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der ursprünglichen Verausgabung zu korrigieren.
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