Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 05.06.2019 entschieden, dass bei der unentgeltlichen Übertragung einer Versicherungsnehmerstellung die Schenkungsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bereits in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Zuwendungsempfänger in die Versicherungsnehmerstellung eingerückt ist. Dabei stehen Widerrufsrechte oder ein Nießbrauchsrecht der Entstehung der Schenkungsteuer nicht entgegen.
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