Mit Wirkung zum 01.01.2020 wird die Grenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG für Vorjahresumsätze von € 17.500,00 auf € 22.000,00 angehoben.
Mit Wirkung zum 01.01.2020 wird die Grenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG für Vorjahresumsätze von € 17.500,00 auf € 22.000,00 angehoben.
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