Wird eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist es für die Anwendung der obigen Ausnahmevorschrift unschädlich, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt ansonsten zusammenhängend im Veräußerungsjahr zu mindestens an einem Tag im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
BFH-Urteil vom 03.09.2019
Comments are closed.