Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.03.2019 wie folgt entschieden:
- Der Kirchensteuer-Erstattungsüberhang, also die Differenz zwischen Steuererstattungen von Kirchensteuern im Kalenderjahr und Zahlung von Kirchensteuern erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte.
- Die Hinzurechnung erfolgt nach § 10 Abs. 4b S. 3 EStG als negative Sonderausgaben und findet auch dann statt, wenn sich die erstatte Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hatte.
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