Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 01.01.2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem sowie die darin zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sei.
Diese zertifizierte technische Sicherungseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen. Das Sicherheitsmodul soll dabei gewährleisten, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können.
Diese Neuerung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Kasse aufzeichnen, also Gastronomie, etc.
Nach dem Schreiben vom 06.11.2019 wurde die Frist nunmehr auf den 30.09.2020 verlängert, da es bisher ganz offensichtlich lediglich erste Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung gibt.
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