Am 21.08.2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Damit fällt von 2021 an der Zuschlag für rund 90 % derer vollständig weg, die heute zahlen. Für weitere 6,5 % entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:
Einführung einer Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, mit € 16.956,00 bzw. € 33.912,00 (Einzel-/Zusammenveranlagung). Des Weiteren soll die Anpassung der Milderungszone erfolgen, so dass die Entlastung bis weit in den Mittelstand wirkt. Übersteigt die tarifliche Einkommensteuer die Freigrenze, so wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe, also mit 5,5 % erhoben. Dadurch wird die Mehrheit der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigendem Einkommen mit abnehmender Wirkung.
Mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler hat ein Ehepaar aus Bayern nun Klage gegen den Solidaritätszuschlag eingereicht. Anlass ist die feste Absicht der Bundesregierung, die Ergänzungsabgabe auch im Jahr 2020 weiter zu erheben. Mit der Klage setzt sich der Verband dafür ein, dass die Politik ihr Jahrzehnte altes Versprechen einlöst, den Solidaritätszuschlag komplett abzuschaffen, wenn die Aufbauhilfen für Ostdeutschland enden.
In der neuen Musterklage geht es explizit um das Jahr 2020.
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