Der BFH hat entschieden, dass unbelegte Backwaren nebst Heißgetränken kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne sind. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Dem folgte der BFH nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zwar zur Arbeitslohn führen, grundsätzlich liege Arbeitslohn aber nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, ein Mittagessen oder Abendessen unentgeltlich oder verbilligt reiche. Nach Auffassung des BFH handelte es sich bei den unbelegten Brötchen nicht um ein Frühstück. Der BFH beurteilt dies somit als nicht steuerbare Aufmerksamkeit.
Okt
15
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